Gebührenordnung
Gebührenordnung gültig ab Jan. 2021
Öffungszeiten:
Mo-Fr: 08.00-14.00 Uhr
Gruppengröße:
10 Kinder mit 2 pädagogischen Fachkräften
1 Probevormittag ist nach Absprache mit den pädagogischen Fachkräften vor der Buchung eines festen Platzes frei. Eine Eingewöhnungszeit wird ebenfalls vereinbart.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich an das Büro der Jugendkunstschule Heidelberg-Bergstrasse e.V.
Gebührenordnung:
(Stand: 1. Jan. 2021)
aktuelle Gebührenordnung bitte anfordern.
Die Probezeit beträgt zwei Monate.
Die monatliche Gebühr beträgt:
2 Vormittage (6 Std.) Euro 155
3 Vormittage (6 Std.) Euro 210
5 Vormittage (6 Std.) Euro 315
Der Beitrag für das tägliche Frühstück und ein warmes Mittagessen, wird mit einer monatlichen Pauschale abgerechnet, die zusammen mit der Gebühr im Voraus erhoben wird. Da wir nur eine Gruppen unterhalten und die Mindestabnahme des Menüsservices bei 10 Mahlzeiten liegt, können einzelne Essen nicht abgemeldet werden. Bestellungen für Allergiker können beim Menüservice nach rechtzeitiger Voranmeldung berücksichtigt werden.
Die monatliche Essenspauschale beträgt (Stand: Sep. 2022)
für 5 Tage – 90 Euro, für 3 Tage – 54 Euro, für 2 Tage – 36 Euro.
Die Anmeldegebühr beträgt Euro 100,- pro Kind und wird bei Anmeldung bar,
oder per Einzug an die Jugendkunstschule entrichtet. Die monatliche Gebühr wird, zusammen mit dem Beitrag für das Essen, jeweils zu Beginn eines Monats im Voraus per Einzugsverfahren entrichtet.
Probezeit, Dauer und Kündigung
Die ersten zwei Monate nach Anmeldung stehen dem Kind als Probezeit zur Verfügung. In dieser Zeit kann das Kind langsam in die Gruppe eingewöhnt werden.
Nach der Probezeit beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Aufnahme des Kindes für die fest angemeldete Betreuungszeit und endet mit dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Betreuungsjahres in den Kindergarten wechselt und dieser Wechsel mindestens 3 Monate vorher im Sekretariat der Schule gemeldet wurde.
Ferienzeiten
Die Kindergruppe schließt an 30 Tagen während der Schulferien des Landes Baden-Württemberg.
Aufnahme
1. Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindergruppe ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als sechs Monate vor Aufnahme in die Gruppe zurückliegen. Es kann auch eine Kopie der erfolgten U der Anmeldung beigefügt werden. Seit März 2020 fordert der Gesetzgeber einen Nachweis zur Masernschutzimpfung in Kitas.
2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch eingeschränkt sind, können die Gruppe besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Hierzu bedarf es der Absprache zwischen Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonal und der Schulleitung.
3. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Erziehungssorge, sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und
geschäftlichen Telefonnummern, dem Sekretariat der Jugendkunstschule und der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
4. Die Erziehungsberechtigten erteilen der Schulleitung die schriftliche Erklärung, dass ihr Kind in den letzten sechs Wochen vor Eintritt in die Gruppe keine ansteckenden Krankheiten hatte, oder mit ansteckenden Krankheiten konfrontiert wurde. (Siehe Anhang 1)
Eingewöhungszeit
Die Kinder haben die Möglichkeit anfänglich die Einrichtung nur stundenweise zu besuchen. Hierbei ist die Anwesenheit eines Elternteils, bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Betreuungszeiten und gleichzeitig vermehrte Abwesenheit des/r Erziehungsberechtigen wird den Bedürfnissen des Kindes angepasst.
Es wird für jedes Kind ein Entwicklungsprotokoll geführt. Kinder mit besonderem Förderbedarf können integriert werden. Für die sprachliche Integration können zusätzliche Fachkräfte angesprochen werden.
Aufsicht
1. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der Öffnungszeitender Kindergruppe für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
2. Auf dem Weg zum und von der Gruppe bis zur Tür des Gruppenraumes sind die Eltern/Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.
Insbesondere tragen die Eltern/Erziehungsberechtigten Sorge dafür, daß ihr Kind ordnungsgemäß von der Gruppe abgeholt wird. Die Erziehungsberechtigten erteilen der Gruppenleiterin ihr schriftliches Einverständnis, sofern sie wünschen, dass ihr Kind von einer anderen Person als ihnen selbst aus der Gruppe abgeholt werden soll. (Siehe Anhang 2)
Versicherungen
1. Die Kinder sind nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen gegen
Unfall versichert:
- während des Aufenthalts in der Kindergruppe
- während aller Veranstaltungen der Kindergruppe außerhalb ihrer Gruppenräume (Spaziergang, Feste u.ä.).
2. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.
3. Für Schäden, die ein Kind einem dritten zufügt, haften die Eltern.
Regelung in Krankheitsfällen
1. Bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das Gleiche gilt
beim Auftreten von Läusen, Flöhen u.ä.
2. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps (Ziegenpeter/Wochentölpel), Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hauterkrankungen, muß die Gruppenleiterin und dem Sekretariat sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Kindergruppe ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Kindergruppe wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Besucht das Kind wieder die Kindergruppe, ohne daß diese Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Eltern/Erziehungsberechtigten für die Folgen.
Qualitätssicherung
Die regelmäßige Teilnahme der Betreuer/innen an Fortbildungen ist Bestandteil der Konzeption. Etwaige Änderungen von Öffnungszeiten, erweiterte Angebote, die der Entwicklung der Kinder dienlich sind, werden den Gegebenheiten der Gruppe angepasst.
Verbindlichkeit
Diese Ordnung und Anmeldebedingungen werden den Eltern/Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular und den Erklärungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Kindergruppe und den Eltern/Erziehungsberechtigten begründet.
Ergänzung zur pädagogischen Konzeption nach §§ 22, 22a SGB VIII der Einrichtung (neue Anforderungen nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz/Änderung § 45 (2+3) SGB VIII).
Die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Grundlagen zur Führung der Kleinkindgruppe Paletti unterliegen einer stetigen Kontrolle durch den Trägerverein. In Abstimmung mit dem Personal wird allen notwendigen Anforderungen entsprochen. Dies betrifft vor allem auch die Sicherheit des einzelnen Kindes sowie den fachlich qualifizierten Eisatz von Personal und Material.
Die Erzieher/innen sind gehalten physisches und psychisches Wohlbefinden der Kinder zu beobachten und evtl. Auffälligkeiten dem Träger zu melden, um etwaigen Handlungsbedarf zu eruieren.
Information und Anmeldung
Martina Ganzinger
Sekretariat und Postanschrift:
Steubenstraße 54/1, 69121 Heidelberg
Montag - Donnerstag 9 - 12 Uhr
und Dienstag 16-18 Uhr
Telefon: 0 62 21 - 45 22 66
E-Mail: sekretariat@jukusch-hd.de
Verwaltung und Personal Paletti
Leitung: Cornelia Hoffmann-Dodt
E-Mail: hoffmann-dodt@jukusch-hd.de
Pädagogische Leitung: Helga Loddenkemper
E-Mail: paletti-team@jukusch-hd.de
Standort
Heidelberg-Handschuhsheim:
Steubenstr. 54/1 - 69121 Heidelberg